Gemeindeorganen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Auflage, S. 171f, in E. 67 zu § 7 AVG angeführten hg. Entscheidungen).Gemeindeorganen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Auflage, S. 171f, in E. 67 zu Paragraph 7, AVG angeführten hg. Entscheidungen).