Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Geschäftszahl

2007/06/0253

Rechtssatz

Gemeindeorganen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Auflage, S. 171f, in E. 67 zu Paragraph 7, AVG angeführten hg. Entscheidungen).