§ 13 Abs. 7 GewO 1994 regelt lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu § 13), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 regelt lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu Paragraph 13,), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.