Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Geschäftszahl

2011/04/0148

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 regelt lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu Paragraph 13,), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/04/0149

2011/04/0151

2011/04/0150