Verwaltungsgerichtshof
28.09.2011
2011/04/0148
Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 regelt lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu Paragraph 13,), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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2011/04/0151
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