Bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist auf die "Hintergründe und Absichten" des Beschwerdeführers bei Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen.Bei der Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf die "Hintergründe und Absichten" des Beschwerdeführers bei Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen.