Ausgehend von der Legaldefinition der "Postdienste" in § 3 Z 2 ("Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen") und der "Postdiensteanbieter" nach § 3 Z 3 PostmarktG 2009 ("Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen") ist festzustellen, dass ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach § 3 Z 2 PostmarktG 2009 anbieten muss, um als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PostmarktG 2009 qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen.Ausgehend von der Legaldefinition der "Postdienste" in Paragraph 3, Ziffer 2, ("Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen") und der "Postdiensteanbieter" nach Paragraph 3, Ziffer 3, PostmarktG 2009 ("Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen") ist festzustellen, dass ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach Paragraph 3, Ziffer 2, PostmarktG 2009 anbieten muss, um als Postdiensteanbieter nach Paragraph 3, Ziffer 3, PostmarktG 2009 qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen.