Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

2012/03/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0199 E 25. Jänner 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Legaldefinition der "Postdienste" in Paragraph 3, Ziffer 2, ("Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen") und der "Postdiensteanbieter" nach Paragraph 3, Ziffer 3, PostmarktG 2009 ("Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen") ist festzustellen, dass ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach Paragraph 3, Ziffer 2, PostmarktG 2009 anbieten muss, um als Postdiensteanbieter nach Paragraph 3, Ziffer 3, PostmarktG 2009 qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen.