Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

71

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §24f Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Das Ziel einer auf Basis des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation kann nur darin liegen, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig im Sinne der besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X71

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X71

Rechtssatz für 2013/03/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18880 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2013/03/0062

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §24f Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 71

Stammrechtssatz

Das Ziel einer auf Basis des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation kann nur darin liegen, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig im Sinne der besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X10

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030062_20140626X10