Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Das Ziel einer auf Basis des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation kann nur darin liegen, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig im Sinne der besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X71