Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2013/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 71

Stammrechtssatz

Das Ziel einer auf Basis des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation kann nur darin liegen, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig im Sinne der besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des Paragraph 24 f, Absatz 3, UVPG 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird.