Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
41
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
GewO 1994 §75;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Rechtssatz
Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X41
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X41