Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X41