Wie sich aus dem in § 24f Abs 8 UVPG 2000 enthaltenen Verweis auf § 19 Abs 1 Z 7 UVPG 2000 ergibt, haben gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nach der Maßgabe des § 19 UVPG 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. § 6 UVPG 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat und ist gemäß § 24 Abs 7 UVPG 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwenden.Wie sich aus dem in Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 enthaltenen Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVPG 2000 ergibt, haben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nach der Maßgabe des Paragraph 19, UVPG 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. Paragraph 6, UVPG 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat und ist gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVPG 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwenden.