Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2011/03/0160
Wie sich aus dem in Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 enthaltenen Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVPG 2000 ergibt, haben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nach der Maßgabe des Paragraph 19, UVPG 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. Paragraph 6, UVPG 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat und ist gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVPG 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X04