Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2011/03/0160

Rechtssatz

Wie sich aus dem in Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 enthaltenen Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVPG 2000 ergibt, haben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nach der Maßgabe des Paragraph 19, UVPG 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. Paragraph 6, UVPG 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat und ist gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVPG 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 anzuwenden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0162

2011/03/0165

2011/03/0164

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X04