Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18202 A/2011
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/03/0102
Entscheidungsdatum
08.09.2011
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0103
2011/03/0104
2011/03/0105
2011/03/0109
2011/03/0107
2011/03/0108
2011/03/0106
Rechtssatz
Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung - einschließlich der Ziele der nach § 11 ÖPNRV-G 1999 vorzunehmenden Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung - kann gemäß § 15 Abs 1 KflG 1999 keine Verpflichtung der Konzessionsbehörde abgeleitet werden, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob die der Planung zugrundeliegenden Annahmen - in den Beschwerdefällen insbesondere, dass eine gemeinsame Ausschreibung von Linienbündeln zu einem effizienteren Budgetmitteleinsatz führt - tatsächlich zutreffend sind.Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung - einschließlich der Ziele der nach Paragraph 11, ÖPNRV-G 1999 vorzunehmenden Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung - kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KflG 1999 keine Verpflichtung der Konzessionsbehörde abgeleitet werden, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob die der Planung zugrundeliegenden Annahmen - in den Beschwerdefällen insbesondere, dass eine gemeinsame Ausschreibung von Linienbündeln zu einem effizienteren Budgetmitteleinsatz führt - tatsächlich zutreffend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030102.X03
Im RIS seit
10.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2011030102_20110908X03