Verwaltungsgerichtshof
08.09.2011
2011/03/0102
Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung - einschließlich der Ziele der nach Paragraph 11, ÖPNRV-G 1999 vorzunehmenden Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung - kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KflG 1999 keine Verpflichtung der Konzessionsbehörde abgeleitet werden, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob die der Planung zugrundeliegenden Annahmen - in den Beschwerdefällen insbesondere, dass eine gemeinsame Ausschreibung von Linienbündeln zu einem effizienteren Budgetmitteleinsatz führt - tatsächlich zutreffend sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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