Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Geschäftszahl

2011/03/0102

Rechtssatz

Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung - einschließlich der Ziele der nach Paragraph 11, ÖPNRV-G 1999 vorzunehmenden Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung - kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KflG 1999 keine Verpflichtung der Konzessionsbehörde abgeleitet werden, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob die der Planung zugrundeliegenden Annahmen - in den Beschwerdefällen insbesondere, dass eine gemeinsame Ausschreibung von Linienbündeln zu einem effizienteren Budgetmitteleinsatz führt - tatsächlich zutreffend sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/03/0103

2011/03/0104

2011/03/0105

2011/03/0109

2011/03/0107

2011/03/0108

2011/03/0106