Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0078

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint vergleiche etwa das Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG betreffende E vom 8. September 1998, 98/03/0036, Slg Nr 14.963 A). Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2009/03/0018, mwH).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030078.X02

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030078_20110630X02

Rechtssatz für 2011/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0130

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0078 E 30. Juni 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint vergleiche etwa das Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG betreffende E vom 8. September 1998, 98/03/0036, Slg Nr 14.963 A). Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2009/03/0018, mwH).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030130.X01

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030130_20110908X01