Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2011/03/0078

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint vergleiche etwa das Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG betreffende E vom 8. September 1998, 98/03/0036, Slg Nr 14.963 A). Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (Hinweis E vom 29. Mai 2009, 2009/03/0018, mwH).