Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/11/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18643 A/2013

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

2010/11/0079

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §4;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (Hinweis E vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289 etwa auch das vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, und vom 25. Mai 1992, Zl. 92/18/0045). Diese Rechtsprechung wurde auch schon auf die Bestimmungen des KA-AZG 1997 übertragen (Hinweis E vom 14. Dezember 2010, 2007/11/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X14

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2010110079_20130617X14

Rechtssatz für 2010/11/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/11/0193

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §4;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0079 E 17. Juni 2013 RS 14

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (Hinweis E vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289 etwa auch das vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, und vom 25. Mai 1992, Zl. 92/18/0045). Diese Rechtsprechung wurde auch schon auf die Bestimmungen des KA-AZG 1997 übertragen (Hinweis E vom 14. Dezember 2010, 2007/11/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010110193.X06

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2010110193_20140821X06