Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18643 A/2013
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2010/11/0079
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
72/01 Hochschulorganisation
Norm
KA-AZG 1997 §12 Abs1;
UniversitätsG 2002 §20 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs1;
UniversitätsG 2002 §22 Abs2;
UniversitätsG 2002 §23;
VStG §9 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/11/0080 E 17. Juni 2013
Rechtssatz
Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsrechts ist eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ (auch) auf jene Organe der Universität möglich, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG 1997 konformen Dienstbetriebs fällt: Dem Rektorat kommt, wie insbesondere in § 22 Abs. 2, erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die oberste Leitungsbefugnis zu. Dies begründet einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen.Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsrechts ist eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ (auch) auf jene Organe der Universität möglich, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG 1997 konformen Dienstbetriebs fällt: Dem Rektorat kommt, wie insbesondere in Paragraph 22, Absatz 2,, erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die oberste Leitungsbefugnis zu. Dies begründet einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X07
Im RIS seit
29.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2010110079_20130617X07