Verwaltungsgerichtshof
17.06.2013
2010/11/0079
Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsrechts ist eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ (auch) auf jene Organe der Universität möglich, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG 1997 konformen Dienstbetriebs fällt: Dem Rektorat kommt, wie insbesondere in Paragraph 22, Absatz 2,, erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die oberste Leitungsbefugnis zu. Dies begründet einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/11/0080 E 17. Juni 2013