Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/11/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18643 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/11/0079

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §29 Abs4 Z1;
UOG 1993 §63 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0080 E 17. Juni 2013

Rechtssatz

Die Patientenversorgung bleibt - auch an Universitätskliniken - Aufgabe des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Wird dabei Universitätspersonal des Klinischen Bereichs tätig, werden diese Aufgaben zwar funktionell für den Rechtsträger erbracht, gleichwohl stellt diese Tätigkeit aber die Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber der Medizinischen Universität dar. Die Zurechnung dieser Tätigkeit an den Rechtsträger der Krankenanstalt ändert daher nichts daran, dass nur ein Dienstverhältnis, nämlich das zur Universität, besteht. Dies wird nicht nur in den Materialien Regierungsvorlage 1134 BlgNR, 21. GP), sondern insb. im Gesetz selbst (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz UniversitätsG 2002 wie zuvor schon in Paragraph 63, Absatz 3, letzter Satz UOG 1993) klargestellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110079.X03

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2010110079_20130617X03