Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Geschäftszahl

2010/11/0079

Rechtssatz

Die Patientenversorgung bleibt - auch an Universitätskliniken - Aufgabe des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Wird dabei Universitätspersonal des Klinischen Bereichs tätig, werden diese Aufgaben zwar funktionell für den Rechtsträger erbracht, gleichwohl stellt diese Tätigkeit aber die Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber der Medizinischen Universität dar. Die Zurechnung dieser Tätigkeit an den Rechtsträger der Krankenanstalt ändert daher nichts daran, dass nur ein Dienstverhältnis, nämlich das zur Universität, besteht. Dies wird nicht nur in den Materialien Regierungsvorlage 1134 BlgNR, 21. GP), sondern insb. im Gesetz selbst (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz UniversitätsG 2002 wie zuvor schon in Paragraph 63, Absatz 3, letzter Satz UOG 1993) klargestellt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/11/0080 E 17. Juni 2013