Wie der VwGH im E vom 23. Oktober 2001, 2000/11/0243 ausgeführt hat, ist - mangels eigenständiger Definition des Begriffs "Arbeitnehmer" im AZG - die Arbeitnehmereigenschaft iSd AZG nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde davon ausgegangen ist, mangels Definition des Dienstgeberbegriffs (auch) im KA-AZG 1997 sei ihm grundsätzlich das Begriffsverständnis des Individualarbeitsrechts zu Grunde zu legen.