Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/08/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/08/0172

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in den im Absatz 2, dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) war daher nur insoferne berechtigt, die Entscheidung des Landeshauptmannes in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080172.X02

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2000080172_20030319X02

Rechtssatz für 2001/08/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/08/0009

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0172 E 19. März 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in den im Absatz 2, dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) war daher nur insoferne berechtigt, die Entscheidung des Landeshauptmannes in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080009.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001080009_20040526X01

Rechtssatz für 2003/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/08/0032

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0172 E 19. März 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in den im Absatz 2, dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) war daher nur insoferne berechtigt, die Entscheidung des Landeshauptmannes in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080032.X02

Im RIS seit

04.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2003080032_20060329X02

Rechtssatz für 2010/08/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/08/0192

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0172 E 19. März 2003 RS 2 (hier nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in den im Absatz 2, dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) war daher nur insoferne berechtigt, die Entscheidung des Landeshauptmannes in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080192.X03

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2010080192_20120502X03