Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Geschäftszahl

2003/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0172 E 19. März 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in den im Absatz 2, dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) war daher nur insoferne berechtigt, die Entscheidung des Landeshauptmannes in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung.