Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegen (Hinweis E 17.3.2004, 2001/08/0170). Eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist (Hinweis zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auch auf die E 24.1.2006, 2003/08/0231, und 2004/08/0120). Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (Hinweis zum Gesellschafter einer OEG ohne Geschäftsführungsbefugnis auf das E 23.4.1996, 94/08/0073).Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliegen (Hinweis E 17.3.2004, 2001/08/0170). Eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist (Hinweis zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch auf die E 24.1.2006, 2003/08/0231, und 2004/08/0120). Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (Hinweis zum Gesellschafter einer OEG ohne Geschäftsführungsbefugnis auf das E 23.4.1996, 94/08/0073).