Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2012

Geschäftszahl

2010/08/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/08/0178 E 31. Jänner 2007 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliegen (Hinweis E 17.3.2004, 2001/08/0170). Eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist (Hinweis zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch auf die E 24.1.2006, 2003/08/0231, und 2004/08/0120). Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (Hinweis zum Gesellschafter einer OEG ohne Geschäftsführungsbefugnis auf das E 23.4.1996, 94/08/0073).