Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/07/0222

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1297;
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §45;
WWSGG §8 Abs2;

Rechtssatz

Für das Bestehen und Aufrechtbleiben eines Elementarholzbezugsanspruchs ist es notwendig, das eingeforstete Gebäude entsprechend den bautechnischen Regeln zu errichten und in der Folge in einem "intaktem Zustand" zu erhalten. Unterlässt dies der Berechtigte, so ist ihm mangelnde Sorgfalt und damit Verschulden vorzuwerfen, welches zur Verwirkung des Elementarholzanspruchs führt (Hinweis E 20. Mai 2009, 2007/07/0132). Dieser "intakte Zustand" des eingeforsteten Gebäudes umfasst auch den bau- und brandtechnisch einwandfreien Zustand zumindest aller beheizten Kamine. Jedenfalls dann, wenn die bautechnischen oder baupolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden, kann nicht mehr vom Vorliegen eines solchen "intakten Zustandes" ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070222.X03

Im RIS seit

30.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2010070222_20120626X03