Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2010/07/0222
Entscheidungsdatum
26.06.2012
Index
L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform
Norm
ABGB §1297;
BauPolG Slbg 1997 §19 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §45;
WWSGG §8 Abs2;
Rechtssatz
Für das Bestehen und Aufrechtbleiben eines Elementarholzbezugsanspruchs ist es notwendig, das eingeforstete Gebäude entsprechend den bautechnischen Regeln zu errichten und in der Folge in einem "intaktem Zustand" zu erhalten. Unterlässt dies der Berechtigte, so ist ihm mangelnde Sorgfalt und damit Verschulden vorzuwerfen, welches zur Verwirkung des Elementarholzanspruchs führt (Hinweis E 20. Mai 2009, 2007/07/0132). Dieser "intakte Zustand" des eingeforsteten Gebäudes umfasst auch den bau- und brandtechnisch einwandfreien Zustand zumindest aller beheizten Kamine. Jedenfalls dann, wenn die bautechnischen oder baupolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden, kann nicht mehr vom Vorliegen eines solchen "intakten Zustandes" ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070222.X03
Im RIS seit
30.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012
Dokumentnummer
JWR_2010070222_20120626X03