Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Geschäftszahl

2010/07/0222

Rechtssatz

Für das Bestehen und Aufrechtbleiben eines Elementarholzbezugsanspruchs ist es notwendig, das eingeforstete Gebäude entsprechend den bautechnischen Regeln zu errichten und in der Folge in einem "intaktem Zustand" zu erhalten. Unterlässt dies der Berechtigte, so ist ihm mangelnde Sorgfalt und damit Verschulden vorzuwerfen, welches zur Verwirkung des Elementarholzanspruchs führt (Hinweis E 20. Mai 2009, 2007/07/0132). Dieser "intakte Zustand" des eingeforsteten Gebäudes umfasst auch den bau- und brandtechnisch einwandfreien Zustand zumindest aller beheizten Kamine. Jedenfalls dann, wenn die bautechnischen oder baupolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden, kann nicht mehr vom Vorliegen eines solchen "intakten Zustandes" ausgegangen werden.