Eine Interessenabwägung in § 33b Abs 10 WRG 1959 kann ohne Bezug auf die nachvollziehbar darzustellenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchgeführt werden.Eine Interessenabwägung in Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 kann ohne Bezug auf die nachvollziehbar darzustellenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchgeführt werden.