Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2010/07/0219

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung in Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 kann ohne Bezug auf die nachvollziehbar darzustellenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchgeführt werden.