Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/07/0147
Entscheidungsdatum
26.04.2012
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
80/06 Bodenreform
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §21 litf;
EinforstungsLG Stmk 1983 §22 Abs3;
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §10;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §8 Abs1;
Rechtssatz
Nach § 49 Abs 1 Stmk EinforstungsLG 1983 erfolgt die Einleitung eines Einforstungsverfahrens allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbeh auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Agrarbeh ist im Zuge eines Neuregulierungsverfahrens daher nicht an den Antrag der das Neuregulierungsverfahren initiierenden Parteien gebunden, sondern kann losgelöst davon auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Neuregulierungsmaßnahmen treffen.Nach Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 erfolgt die Einleitung eines Einforstungsverfahrens allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbeh auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Agrarbeh ist im Zuge eines Neuregulierungsverfahrens daher nicht an den Antrag der das Neuregulierungsverfahren initiierenden Parteien gebunden, sondern kann losgelöst davon auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Neuregulierungsmaßnahmen treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070147.X02
Im RIS seit
31.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016
Dokumentnummer
JWR_2010070147_20120426X02