Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2012

Geschäftszahl

2010/07/0147

Rechtssatz

Nach Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 erfolgt die Einleitung eines Einforstungsverfahrens allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbeh auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Agrarbeh ist im Zuge eines Neuregulierungsverfahrens daher nicht an den Antrag der das Neuregulierungsverfahren initiierenden Parteien gebunden, sondern kann losgelöst davon auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Neuregulierungsmaßnahmen treffen.