Verwaltungsgerichtshof
26.04.2012
2010/07/0147
Nach Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 erfolgt die Einleitung eines Einforstungsverfahrens allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbeh auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Agrarbeh ist im Zuge eines Neuregulierungsverfahrens daher nicht an den Antrag der das Neuregulierungsverfahren initiierenden Parteien gebunden, sondern kann losgelöst davon auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Neuregulierungsmaßnahmen treffen.