Liegt eine Entscheidung iSd § 117 Abs 1 WRG 1959 vor, ist gemäß § 117 Abs 4 legcit die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte anzurufen, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. E 23. September 2004, 2003/07/0098). Eine Teilung der Zuständigkeit (Beurteilung des Grundes des Anspruchs durch die Wasserrechtsbehörden; Beurteilung der Höhe durch die Gerichte) kommt nicht in Frage. Die Entscheidung, ob jemand dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, hat im Falle seiner Anrufung das Gericht zu treffen.Liegt eine Entscheidung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 vor, ist gemäß Paragraph 117, Absatz 4, legcit die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte anzurufen, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt vergleiche E 23. September 2004, 2003/07/0098). Eine Teilung der Zuständigkeit (Beurteilung des Grundes des Anspruchs durch die Wasserrechtsbehörden; Beurteilung der Höhe durch die Gerichte) kommt nicht in Frage. Die Entscheidung, ob jemand dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht, hat im Falle seiner Anrufung das Gericht zu treffen.