Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach § 73 Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (HinweisDem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 73, Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (Hinweis
E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 38 Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.