Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

99/07/0074

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 73, Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (Hinweis

E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.