Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann (vgl. E 29. April 1954, 3055/52).Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann vergleiche E 29. April 1954, 3055/52).