Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Geschäftszahl

2010/07/0084

Rechtssatz

Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann vergleiche E 29. April 1954, 3055/52).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070084.X04