Ungeachtet des Umstandes, dass die Bezugsberechtigte der Quelle gegen den Bewilligungsbescheid nicht Berufung erhoben hat, sind auch ihre Rechte - ebenfalls wasserrechtlich geschützte Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 - zu berücksichtigen.Ungeachtet des Umstandes, dass die Bezugsberechtigte der Quelle gegen den Bewilligungsbescheid nicht Berufung erhoben hat, sind auch ihre Rechte - ebenfalls wasserrechtlich geschützte Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 - zu berücksichtigen.