Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2010/07/0084
Ungeachtet des Umstandes, dass die Bezugsberechtigte der Quelle gegen den Bewilligungsbescheid nicht Berufung erhoben hat, sind auch ihre Rechte - ebenfalls wasserrechtlich geschützte Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 - zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070084.X01