Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2010/07/0075
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 12
Stammrechtssatz
§ 33 Abs 2 lit c Tir FlVfLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Z 1 betrifft solche Grundstücke, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen. Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Ziffer eins, betrifft solche Grundstücke, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen. Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Ziffer 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070075.X10
Im RIS seit
26.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
JWR_2010070075_20110630X10