Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2010/07/0075
GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 12
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Ziffer eins, betrifft solche Grundstücke, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen. Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Ziffer 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0010