Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/07/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/07/0042

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids. Geht aber aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheids hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070042.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2010070042_20120126X01

Rechtssatz für Ro 2014/07/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18956 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0039

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0042 E 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids. Geht aber aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheids hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J01

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014070039_20141023J01