Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18956 A/2014
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/07/0039
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0042 E 26. Jänner 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 66 Abs 2 AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids. Geht aber aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheids hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG anzusehen.Eine Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids. Geht aber aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheids hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070039.J01
Im RIS seit
02.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014070039_20141023J01