Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0042 E 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids. Geht aber aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheids hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen.