Eine gewerberechtliche Bewilligung kann nicht die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen. Die Zuständigkeit der Gewerbebehörde hinsichtlich wasserrechtlich relevanter Tatbestände beschränkt sich auf die in § 356b Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tatbestände und umfasst eben gerade nicht eine erforderliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959Eine gewerberechtliche Bewilligung kann nicht die nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen. Die Zuständigkeit der Gewerbebehörde hinsichtlich wasserrechtlich relevanter Tatbestände beschränkt sich auf die in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Tatbestände und umfasst eben gerade nicht eine erforderliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959