Eine am Ufer eines Flusses angelegte Christbaumkultur ist als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu beurteilen; unter "Anlage" muß nämlich alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107). Auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen.Eine am Ufer eines Flusses angelegte Christbaumkultur ist als Anlage iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG zu beurteilen; unter "Anlage" muß nämlich alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107). Auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG zu verstehen.