Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/06/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/06/0202

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn sich die Nachbarn auf den Schallschutz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG berufen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß ist (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gilt für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedarf es der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens nicht, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handelt, die für die Widmungskategorie typisch sind bzw. dieser offensichtlich entsprechen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060202.X02

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2004060202_20060530X02

Rechtssatz für 2010/06/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/06/0155

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0202 E 30. Mai 2006 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wenn sich die Nachbarn auf den Schallschutz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG berufen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß ist (Hinweis E vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gilt für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedarf es der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens nicht, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handelt, die für die Widmungskategorie typisch sind bzw. dieser offensichtlich entsprechen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060155.X02

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2010060155_20101013X02