Auf die Möglichkeit der "Quasi-Wiedereinsetzung" muss in einem Edikt nicht aufmerksam gemacht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 41 Rz 21 und § 44a Rz 12, und das zitierte E vom 27. Mai 2004, 2003/07/0133).Auf die Möglichkeit der "Quasi-Wiedereinsetzung" muss in einem Edikt nicht aufmerksam gemacht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 41, Rz 21 und Paragraph 44 a, Rz 12, und das zitierte E vom 27. Mai 2004, 2003/07/0133).