Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG 2000 iVm § 44a Abs. 2 AVG umschreiben den Mindestinhalt eines Edikts. Danach hat das Edikt insbesondere den "Gegenstand des Antrages" (nicht den Antrag selbst) zu enthalten, welcher kurz, prägnant und allgemein verständlich unter Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu umreißen ist. Dem ist eine nähere "Beschreibung des Vorhabens", das heißt eine allgemein verständliche Darstellung und Erklärung des Projekts und seiner möglichen Emissionen und Immissionen, anzuschließen (welcher in Anbetracht der vom Gesetzgeber gewählten Art der Kundmachung und Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen Grenzen gesetzt sind.) Schließlich sollen beide Informationen den Interessierten in die Lage versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG umschreiben den Mindestinhalt eines Edikts. Danach hat das Edikt insbesondere den "Gegenstand des Antrages" (nicht den Antrag selbst) zu enthalten, welcher kurz, prägnant und allgemein verständlich unter Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu umreißen ist. Dem ist eine nähere "Beschreibung des Vorhabens", das heißt eine allgemein verständliche Darstellung und Erklärung des Projekts und seiner möglichen Emissionen und Immissionen, anzuschließen (welcher in Anbetracht der vom Gesetzgeber gewählten Art der Kundmachung und Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen Grenzen gesetzt sind.) Schließlich sollen beide Informationen den Interessierten in die Lage versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben.